Kommission Ecclesia Dei

Heilige Kommunion kann nur in den Mund empfangen werden

25. April 2018

https://www.katholisches.info/2018/04/heilige-kommunion-kann-nur-in-den-mund-empfangen-werden/

 

Die Gnadenkapelle von Altötting : Päpstliche Kommission Ecclesia Dei beseitigt Unklarheiten zur Zelebration in der überlieferten Form des Römischen Ritus.

Altötting bildet unter den großen Wallfahrtsorten des deutschen Sprachraumes eine löbliche Ausnahme. Verhältnismäßig bald nach Erlaß des Motu proprio Summorum Pontificum von Papst Benedikt XVI. wurde ab 2011 am Gnadenort wieder die regelmäßige Zelebration der Heiligen Messe in der überlieferten Form des Römischen Ritus ermöglicht. Ganz problemlos war die Sache bisher dennoch nicht. Nun sorgt die Päpstliche Kommission Ecclesia Dei für Klarheit.

 

Auflage Handkommunion?

Um die Heilige Messe in der Gnadenkapelle in Altötting zelebrieren zu können, muß man sich bei einem zuständigen Prälaten anmelden. Eine Selbstverständlichkeit. Das Marienheiligtum gehört zum Bistum Passau, das in Altötting eine bischöfliche Administration der Kapellstiftung unterhält. Seit sieben Jahren ist ist Prälat Günther Mandl, der frühere Pfarrer von Altötting, Wallfahrtsrektor.

Seit einer entsprechenden Intervention der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei wird anfragenden Priestern zwar freundlich die Zelebrationserlaubnis in der forma extraordinaria des Römischen Ritus erteilt, allerdings mit einer „Auflage“: Der Zelebrant darf die Handkommunion nicht verweigern, falls ein Pilger sie wünschen sollte.

Dazu wandte sich ein Priester mit einer Anfrage an die zuständige Päpstliche Kommission Ecclesia Dei in Rom. Der Päpstlichen Kommission wurden folgende Fragen vorgelegt:

 

1. Kann eine solche Auflage gemacht werden, bzw. ist eine solche Auflage erlaubt?

2. Kann einem Priester, der die Handkommunion verweigert, die Zelebration im Marienheiligtum in Zukunft verboten werden?

 

Die Antwort der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei

Am 17. April antwortete das Sekretariat der Kommission:

„In Beantwortung Ihrer E-Mail vom 12. April 2018 bezüglich Kommunionspendung während der Zelebration der Heiligen Messe in der forma extraordinaria bekräftigt diese Päpstliche Kommission, das die liturgischen Bestimmungen der forma extraordinaria eine Spedung der heiligen Kommunion in die Hände der Gläubigen nicht vorsehen.

Alle sind verpflichtet, die Nr. 28 der Instruktion Universae Ecclesiae zu befolgen, welche daran erinnert, daß das Motu proprio Summorum Pontificum alle Bestimmungen bezüglich der heiligen Riten, die seit 1962 erlassen wurden und mit den Rubriken der liturgischen Bücher unvereinbar sind, die 1962 in Geltung waren, außer Kraft setzt.

Aus pastoralen Gründen ist es gut, daß die Gläubigen, die an der Messe im Vetus ordoteilnehmen, über den Inhalt und die Gründe dieser liturgischen Bestimmungen (vor Beginn der Zelebration) informiert werden.“

 

Klare Präzisierungen

Die Antwort ist vor allem für den deutschen Sprachraum nicht ohne Bedeutung, wo in verschiedenen Diözesen noch latente Widerstände gegen die überlieferte Form des Römischen Ritus, das Motu Proprio Summorum Pontificum und auch die in diesem Ritus zelebrierenden Priester spürbar sind. Die Päpstliche Kommission Ecclesia Dei stellte mehrere Punkte klar, und das nicht nur für die Gnadenkapelle von Altötting, sondern generell für alle Kirchen.

 

1. Die Handkommunion ist in der forma extraordinaria nicht erlaubt.

2. Niemand darf daher die Handkommunion in der forma extraordinaria verlangen, weder der zuständige Kirchenrektor noch Gläubige.

3. Wenn die Handkommunion von jemand gefordert oder sogar zur Auflage gemacht wird, ist dies ungültig.

4. Die Stellungnahme des Sekretariats der Päpstlichen Kommunion Ecclesia Dei in der Sache ist verbindlich und definitiv.

5. Die Päpstliche Kommission hat sich in Sachen Handkommunion konkret zur Situation an der Gnadenkapelle in Altötting geäußert, wo bisher Priestern eine ungültige Auflage gemacht wurde.

6. Die Stellungnahme der Kommission gilt für alle Kirchen.

 

Handkommunion eine Ausnahmeregelung seit 1969

Papst Benedikt XVI. in der Altöttinger Gnadenkapelle

Zur Erinnerung: Die Handkommunion steht in keinem Zusammenhang mit der überlieferten Form des Römischen Ritus. Sie wurde von Papst Paul VI. erst im Zuge der Liturgiereform von 1969 für den Novus ordo erlaubt, und das nur in beschränktem Maße. Auch im neuen Ritus gilt die Mundkommunion als eigentliche Form der Kommunionspendung. Die Handkommunion ist lediglich als außerordentliche Form erlaubt, die mittels Dispens von der eigentlichen Form, auf entsprechenden Wunsch einer Bischofskonferenz gewährt werden kann. Im deutschen Sprachraum machten die Bischofskonferenzen sofort Gebrauch von der Dispens. Daher wäre es aus pastoralen Gründen  gut, daß auch die Gläubigen, die an der Messe im Neuen Ritus teilnehmen, vor Beginn der Zelebration über den Inhalt und die Gründe der geltenden liturgischen Bestimmungen informiert würden.

Bereits Paul VI. äußerte 1969 in Memoriale Domini die Befürchtung, die von ihm den Bischofskonferenzen gewährte Möglichkeit, die Handkommunion zuzulassen, könnte zu einer Minderung der Ehrfurcht vor dem Altarsakrament führen.

Papst Paul VI. befragte 1969 alle Bischöfe, was sie von der Zulassung der Handkommunion halten würden. Kaum mehr als ein Viertel der Bischöfe gab eine zustimmende Antwort. Fast 60 Prozent lehnten sie kategorisch ab, der Rest äußerte Vorbehalte.

Text: Giuseppe Nardi