Eine Pfarrei nur um die Preisgabe des Gewissens
Kardinal Ratzinger antwortet Herrn Schlebusch mit Schreiben vom 28. Juli 1979:
»... Es stimmt, daß Herr Kaplan Schallinger im kommenden Herbst eine neue Stelle erhalten soll; dies geschieht zum allgemeinen Versetzungstermin, an dem auch mehrere andere Kapläne ihre Stelle wechseln. Dabei wurde wie in jedem Fall so auch bei Kaplan Schallinger die neue Aufgabenzuweisung mit dem Betroffenen besprochen, ehe das Anweisungsdekret ausgefertigt wird. Die Gewissensentscheidung des Herrn Schallinger bezüglich Handkommunion wird hierbei, soweit möglich, d. h. soweit es ohne Verletzung der guten Rechte der Gläubigen angeht, berücksichtigt. Eine Grenze ist da gegeben, wo durch seine Entscheidung Unfrieden in der Pfarrgemeinde oder Brüskierung von Gläubigen aus nicht gerechtfertigten Gründen zu befürchten ist. In diesem Zusammenhang wurde ihm gesagt, daß er sich für den Fall der Übernahme einer Pfarrei bereit erklären muß, Gläubigen, die die Handkommunion wünschen, diese nicht zu verweigern. ...
Tatsache ist, daß die Deutsche Bischofskonferenz den Gläubigen wahlweise die Möglichkeit der Handkommunion freigestellt hat aufgrund einer Ermächtigung, die der Papst seinerzeit der Deutschen Bischofskonferenz und auch verschiedenen anderen Bischofskonferenzen gab. ...
Man kann vielleicht über die Handkommunion geteilter Meinung sein; sicher aber kann man es nicht dem Belieben des einzelnen überlassen, ob ein Priester den Weisungen des Bischofs folgen soll oder nicht. Daß in der Kirche nichts ohne und erst recht nichts gegen den Bischof geschehen solle, ist eine Grundregel kirchlichen Lebens seit urkirchlichen Zeiten. Wer in Deutschland den Gläubigen die Handkommunion verweigert, handelt objektiv gegen die Weisung der Bischöfe, wie sehr ihm auch subjektiv Entschuldigungsgründe zugebilligt werden können.
Ihnen meinen freundlichen Gruß und Segen Ihr
Joseph Cardinal Ratzinger«