Dekret
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ÜBER
DIE HANDKOMMUNION
Aus der Erklärung der Kongregation für den Gottesdienst über die Handkommunion
Der Apostolische Stuhl hält zwar
die traditionelle Art der Kommunionspendung aufrecht, hat aber seit 1969
denjenigen Bischofskonferenzen, die darum gebeten hatten, die Erlaubnis erteilt,
die Kommunion in der Weise zu spenden, daß den Gläubigen die Hostie in die
Hand gelegt wird. Diese Erlaubnis wird bestimmt durch die Instructio Memoriale
Domini und die Instructio Immensae caritatis sowie durch das Rituale De sacra
Communione.
Dennoch scheint es angebracht zu
sein, sein Augenmerk auf folgende Punkte zu richten:
1. Genauso wie bei der Mundkommunion
sollte man bei der Handkommunion der Realpräsenz Christi in der Eucharistie gebührende
Ehrfurcht erweisen. Daher sollte, so wie es die Kirchenväter getan haben,
auf die Würde der Geste des Kommunikanten großen Wert gelegt werden.
Demgemäß wurden Ende des 4.
Jahrhunderts die neu Getauften angewiesen, beide Hände auszustrecken und
"mit beiden Händen einen Thron zu bilden, welche den König
empfangen".
2. Wiederum nach den Lehren der Väter
muß eindringlich auf die Bedeutung des Amen hingewiesen werden, mit dem
man dem Priester auf die Formel "Der Leib Christi" antwortet; dieses Amen
ist eine Bekräftigung des Glaubens: "Cum ergo petieris, dicit tibi
sacerdos <Corpus Christi> et tu dicis <Amen>, hoc est <verum>,
quod confitetur lingua, teneat affectus".
3. Wenn der Kommunikant die
Eucharistie in die Hand empfangen hat, soll er sie verzehren, indem er beiseite
tritt, jedoch mit dem Gesicht zum Altar gewandt, um dem ihm Nachfolgenden
die Möglichkeit zu geben, sich dem Priester zu nähern.
4. Die Gläubigen erhalten die
Hl. Eucharistie, die Teilhabe am Leib des Herrn und an der Kirche; von
der Kirche; aus diesem Grunde sollte der Kommunikant die Hostie nicht von
der Patene oder aus dem Gefäß nehmen, so wie man es mit gewöhnlichem
Brot machen würde, sondern die Hände müssen ausgestreckt sein, um sie von dem
die Kommunion austeilenden Priester zu empfangen.
5. Aus Ehrfurcht vor der Eucharistie
wird Reinlichkeit der Hände erwartet; Kinder müssen daran erinnert werden.
6. Es ist unerläßlich, daß die Gläubigen
eine gute fundierte Katechese diesbezüglich erhalten und daß mit Nachdruck auf
die Empfindung der Verehrung und der Ehrfurcht hingewiesen wird, die dieses
Allerheiligste Sakrament verlangt. Es muß darauf geachtet werden, daß kein
Teilchen der konsekrierten Hostie verlorengeht.
7. Die Gläubigen sollen nicht
gezwungen werden, die Handkommunion zu praktizieren; jeder kann frei
entscheiden, auf weiche Art er kommunizieren möchte. Diese Richtlinien und
jene, die in den oben genannten Dokumenten angegeben sind, sollen an die Pflicht
der Ehrfurcht vor der Eucharistie und deren Anwendung erinnern, unabhängig von
der Art des Kommunionempfangs. Diejenigen, die in der Seelsorge tätig sind,
sollten nicht nur auf die notwendigen Vorkehrungen für einen fruchtbaren
Kommunionempfang dringen, der in gewissen Fällen ein Zurückgreifen auf das
Sakrament der Versöhnung verlangt, sondern auch auf eine äußere Haltung, die
im allgemeinen ein Empfingen von Ehrfurcht ausdrückt und im einzelnen den
Glauben der Gläubigen an die Eucharistie.
Kongregation für den Gottesdienst, 3. April 1985