Päpstliche Bulle 
„Cum Ex Apostolatus Officio“ von Papst Paul IV
Maßnahmen gegen die Greuel der Verwüstung, wie er vom Propheten Daniel vorhergesagt ist, an heiliger Stätte.

Inhalt dieser Bulle:

 15. Februar 1559

 

 

Einleitung

§1.

Inhaltsangabe: Der Anlaß zu dieser Konstitution

§2.

Inhaltsangabe: Der Papst bestätigt hier alle Strafen, die über Häretiker und Schismatiker verhängt sind.

§3.

Inhaltsangabe: Prälaten und Fürsten, die vom Glauben abweichen, werden weitere Strafen auferlegt.

§4.

Inhaltsangabe: Wer Patronats- oder Ernennungsrechte für Benefizien hat, die infolge Häresie unbesetzt sind, soll gehalten sein, innerhalb der gesetzlichen Frist andere Personen zu präsentieren.

§5.

Inhaltsangabe: Begünstiger der Häretiker ziehen sich die hier beschriebenen Strafen zu.

§6.

Inhaltsangabe: Prälaten und Bischöfe, die vor ihrer Erhebung offenkundig vom katholischen Glauben abgefallen sind, verlieren automatisch alle Autorität und jegliches Amt. Ihre Erhebung ist nichtig und kann in keiner Weise gültig gemacht werden.

§7.

Inhaltsangabe: Ihren Untergebenen ist es erlaubt, den Gehorsam und die Ergebenheit ungestraft zu verweigern.

§8.

Inhaltsangabe: Aufhebung gegenteiliger Anordnungen.

§9.

Inhaltsangabe: Befehl zur Veröffentlichung.

§10.

Inhaltsangabe: Strafsanktionen.

Wortlaut:

Päpstliche Bulle 
„Cum Ex Apostolatus Officio“ von Papst Paul IV
  

Maßnahmen gegen die Greuel der Verwüstung, wie er vom Propheten Daniel vorhergesagt ist, an heiliger Stätte

 

  (Aus: Bullarium, Bd.1, Luxemburg 1727, Seite 840-842.

Die Paragrapheninhalte sind dort am Rande angegeben.) 
 

Bulle 
„Cum Ex Apostolatus Officio“ 
von Papst Paul IV

15. Februar 1559
Paul, Bischof,
Diener der Diener Gottes.
Zu ewigem Andenken.
 

Inhaltsangabe: Einleitung

Aufgrund des Apostolischen Amtes, das uns von Gott anvertraut ist, wenn auch ohne eigene hinreichende Verdienste, lastet die allgemeine Sorge um die Herde des Herrn auf uns. Deswegen sind wir gehalten, zu ihrer treuen Bewahrung und zur heilvollen Lenkung nach Art eines aufmerksamen Hirten ständig wachsam zu sein und sehr sorgfältig Vorsorge zu treffen, daß jene in dieser Zeit, die sich infolge der Sündenauswirkung ungebundener auf ihre eigene Weisheit stützen und sich verhängnisvoller als gewöhnlich gegen die Beobachtung des rechten Glaubens erheben und überdies mittels abergläubischer und frei erfundener Ausflüchte das Verständnis der Heiligen Schrift verdrehen sowie die Einheit der katholischen Kirche wie den nahtlosen Rock des Herrn zu zerreißen suchen, daß diese von der Herde Christi verjagt werden und die Lehre des Irrtums nicht weiter verbreiten können, da sie es verschmähen, Jünger der Wahrheit zu sein.

 

§1. Inhaltsangabe: Der Anlaß zu dieser Konstitution

In Anbetracht dieser so schwierigen und gefahrvollen Angelegenheit hat der Römische Pontifex (=Bischof von Rom), der Gottes und unseres Herrn Jesus Christus Stellvertreter auf Erden ist, über die Völker und Reiche unbeschränkte Vollmacht und entscheidet richterlich über alle, ohne selber in dieser Welt richterlichem Urteil zu unterliegen; jedoch darf ihm widersprochen werden, wenn er als vom Glauben abgewichen erfunden wird. Je größer jedoch die Gefahr ist, die die Aufmerksamkeit auf sich zieht, desto vollständiger und sorgfältiger muß man darauf bedacht sein, daß keine falschen Propheten oder andere, die weltliche Gewalt innehaben, die Seelen einfacher Menschen beklagenswert umgarnen und Unzählige, die in geistlichen und zeitlichen Angelegenheiten ihrer Sorge und Leitung anvertraut sind, mit sich ins Verderben und in den Untergang der Verdammnis ziehen.

Es darf niemals dazu kommen, daß wir den Greuel der Verwüstung, wie er vom Propheten Daniel vorhergesagt ist, an heiliger Stätte sehen. Deswegen verlangen wir danach, soweit wir es in Anbetracht unseres Hirtenamtes mit Gottes Hilfe vermögen, die Füchse, die den Weinberg des Herrn zu verwüsten trachten, zu fangen und die Wölfe von den Schafställen fernzuhalten, um nicht als stumme Hunde zu erscheinen, die nicht zu bellen vermögen, damit wir nicht mit den bösen Landpächtern zugrunde gehen und mit dem Mietling verglichen werden.

 

§2. Inhaltsangabe: Der Papst bestätigt hier alle Strafen, die über Häretiker und Schismatiker verhängt sind.

Nach reiflicher Beratung mit unseren ehrwürdigen Brüdern, nämlich den Kardinälen der Heiligen Römischen Kirche, billigen und erneuern wir mit ihrem Rat und ihrer einmütigen Zustimmung alle und jede Anordnung der Exkommunikation, der Suspension, des Interdikts, der Amtsenthebung und aller anderen Urteilssätze, Zensuren und Strafen, die von all unseren Vorgängern für solche erlassen wurden, ferner diejenigen, die durch ihre außergesetzlichen Schreiben festgelegt oder durch die heiligen Konzilien von der Kirche Gottes angenommen wurden oder durch die Erlasse und Bestimmungen der heiligen Väter oder durch die heiligen Richtlinien, Verfügungen und Apostolischen Verordnungen gegen Häretiker oder Schismatiker, jemals erlassen oder veröffentlicht wurden, - diese, so bestimmen wir auf Dauer, müssen beachtet werden und wieder in tatkräftige Beachtung, wenn sie vielleicht nicht darin sind, kommen und darin bleiben. Alle, die bis jetzt vom katholischen Glauben abgewichen, in Häresie gefallen oder ins Schisma geraten sind oder derlei hervorgerufen oder verschuldet haben, wenn sie als solche erkannt sind, sich bekannt haben oder überführt wurden oder (was Gott in seiner Huld und Güte von allen abwenden wolle) fernerhin abweichen, in Häresie fallen, in ein Schisma geraten, derlei hervorrufen, verschulden oder die erfunden werden, daß sie abgewichen, in Häresie gefallen, in ein Schisma geraten sind, solches hervorgerufen oder verschuldet haben, oder die dies bekennen oder dessen überführt werden, - diese, so wollen und bestimmen wir, daß diese jeglichen Standes, Grades, Ranges, Berufes und vortrefflicher Würde, auch wenn sie in bischöflicher oder erzbischöflicher Würde stehen oder Patriarchen, Primaten oder eine andere größere kirchliche Würde besitzen, mit der Kardinalswürde versehen sind oder das Amt eines Legaten des Apostolischen Stuhles, wo immer auf Erden, ständig oder zeitlich begrenzt innehaben, daß sie alle die vorgenannten Urteilssätze, Zensuren und Strafen auf sich ziehen. Das Gleiche gilt für die weltlichen Autoritäten eines Grafen, Barons, Markgrafen, Herzogs, Königs oder Kaisers oder die sonst durch höhere Würde hervorragen.

 

§3. Inhaltsangabe: Prälaten und Fürsten, die vom Glauben abweichen, werden weitere Strafen auferlegt.

Nichtsdestoweniger halten wir es für angebracht, daß jene, die sich nicht aus Liebe zur Tugend vom Schlechten fernhalten, aus Furcht vor Strafe davon abgeschreckt werden. Bischöfe, Erzbischöfe, Patriarchen, Primaten, Kardinäle, Legaten, Grafen, Barone, Markgrafen, Herzöge, Könige und Kaiser, die andere belehren und ihnen ein gutes Beispiel zum Verleih in der katholischen Kirche sein müssen, fehlen schwerer als die übrigen, da sie nicht nur sich selber zugrunde richten, sondern auch unzählige andere Menschen, die ihrer Obsorge und Leitung anvertraut sind oder ihnen anderweitig untergeben sind, mit sich ins Verderben und in den Pfuhl des Untergangs ziehen. In Übereinstimmung und mit Zustimmung der Kardinäle bestimmen wir in dieser Konstitution, die für immer gelten soll, aus Abscheu gegen ein so großes Verbrechen, in Bezug auf das es in der Kirche Gottes kein größeres oder verhängnisvolleres gibt, und legen aufgrund der Fülle Apostolischer Vollmacht fest, verordnen und definieren, daß Urteilssätze, Zensuren und vorgenannten Strafen in Kraft und Wirksamkeit bleiben und in Zukunft Wirksamkeit behalten. Alle und jeder einzelne der Bischöfe, Erzbischöfe, Patriarchen, Primaten, Kardinäle, Legaten, Grafen, Baronen, Markgrafen, Herzöge, Könige und Kaiser, die bis jetzt offenkundig vom Glauben abgewichen, in Häresie gefallen oder ins Schisma geraten sind oder derlei hervorgerufen oder verschuldet haben, so sie als solche befunden wurden oder sich bekannt haben oder überführt wurden oder auch in Zukunft abweichen, in Häresie fallen oder ins Schisma geraten oder derlei veranlaßt oder verschuldet haben: wenn sie als solche befunden werden oder sich bekennen oder überführt werden, da sie darin unentschuldbarer sind als die übrigen, so gehen sie- über die vorgenannten Urteilssätze, Zensuren und Strafen hinaus- eo ipso (=von selbst, automatisch), ohne irgendeine rechtliche oder faktische Amtshandlung, ihrer Ämter und Bischofssitze, auch ihrer Erzbischöfen, sowie Patriarchal- und Primatialkirchen sowie ihrer Kardinalswürde und jedwedes Legatenamtes verlustig. Sie verlieren ebenfalls das aktive und passive Wahlrecht und jedwede Autorität in ihren Klöstern, Benefizien und kirchlichen Ämtern mit und ohne Seelsorge, seien sie Weltgeistliche oder Angehörigen irgendeines Ordens, die aufgrund von Vergünstigungen oder apostolischer Anweisung (Dispens) auf einen Rechtstitel, auf eine Kommende oder für die Verwaltung oder sonstwie etwas erlangt haben, worin oder wozu sie irgendein Recht haben. Sie sollen aller Erträgnisse und Einkünfte und aller Jahreserträge aus ähnlichen Erträgnissen und Einkünfte und Erträgen, die ihnen vorbehalten und zugewiesen sind, beraubt werden. Auch Grafschaften, Baronien, Markgrafschaften, Herzogtümer, Königtümer und Kaisertum verlieren sie völlig, ganz und auf immer, und sind dafür weiterhin ungeeignet und unfähig. Sie haben als Abgefallene und Abtrünnige in allem und in jeder Hinsicht zu gelten, selbst wenn sie vorher einer derartigen Häresie vor Gericht öffentlich abgeschworen hätten. Zu keiner Zeit können sie in ihre früheren Ämter wieder eingesetzt werden; in Bischofs-, Erzbischofs-, Patriarchen- oder Primatialkirchensitz oder in die Kardinalswürde oder in einen anderen Ehrengrad oder in irgendeine größere oder auch geringere Würde, auch nicht in aktives oder passives Wahlrecht, auch nicht in Klöster, Benefizien oder Grafschaften, Baronien, Markgrafschaften, Herzogtümer, Königtümer und Kaisertum; sie können nicht wieder eingesetzt, reintegriert oder rehabilitiert werden; im Gegenteil, sie werden dem Urteil weltlicher Macht überantwortet zu gebührender Bestrafung. Bei offenkundigen Zeichen wahrer Reue und Anzeichen gebührender Buße sollen sie aufgrund der Nachsicht und Güte des Heiligen Stuhls in ein Kloster oder an einen anderen Ort mit klösterlicher Ordnung gebracht werden, um für immer beim Brot des Leides und beim Wasser der Trauer Buße zu tun. Als solche Abgefallene sollen sie von allen betrachtet, behandelt und angesehen werden, welchen Standes, Grades, Ranges, Berufes sie auch sein mögen oder von welcher hervorragenden Würde, auch jedweder Würde eines Bischofs, Erzbischofs, Patriarchen und Primaten oder auch anderer höherer kirchlicher Amtswürde und auch Kardinalswürde oder weltlich: von Autorität und Vorzüglichkeit eines Grafen, Barons, Markgrafen, Herzogs, Königs und Kaisers; als solche sollen sie gemieden werden und allen menschlichen Trostes bar sein.

 

§4. Inhaltsangabe: Wer Patronats- oder Ernennungsrechte für Benefizien hat, die infolge Häresie unbesetzt sind, soll gehalten sein, innerhalb der gesetzlichen Frist andere Personen zu präsentieren.

Die die Patronats- oder Ernennungsrecht geeigneter Personen für Kathedral-, auch Metropolitan- und Patriarchal- sowie Primatialkirchen oder auch Klostergüter zu haben beanspruchen, sind gehalten, wenn diese infolge derartiger Vorgänge vakant sind, dafür zu sorgen, daß diese Ämter nicht längere Zeit den Unbilden des Nicht-besetzt-Seins ausgeliefert werden, sondern daß sie der Häretikerknechtschaft entrissen, geeigneten Personen anvertraut werden, die deren Untergebene getreulich auf den Pfad der Gerechtigkeit geleiten. Für Kirchen, Klöster und Benefizien sollen sie derartige andere geeignete Personen innerhalb der vom Recht oder aufgrund ihrer Konkordate oder Abmachungen mit dem Heiligen Stuhl festgelegten Frist uns oder dem jeweiligen Römischen Pontifex (Papst) präsentieren. Andernfalls geht nach Ablauf dieser Frist die volle und freie Verfügung über Kirchen, Klöster und vorgenannten Benefizien auf uns und den jeweiligen Pontifex Romanus (=Papst) eo ipso von Rechts wegen über.

 

§5. Inhaltsangabe: Begünstiger der Häretiker ziehen sich die hier beschriebenen Strafen zu.

Überdies sollen jene, die solche, welche als derartige ertappt wurden oder sich bekannt haben oder überführt wurden, wissentlich irgendwie aufnehmen oder verteidigen oder begünstigen oder ihnen Glauben schenken oder ihre Lehren als Dogmen auszugeben wagen, diese sollen eo ipso (= von selbst) der Exkommunikation verfallen, sie sollen ehrlos sein und kein Wahlrecht haben, sei es persönlich oder schriftlich mittels eines Boten oder, eines Bevollmächtigten für öffentliche oder private Aufgaben oder für beratende Ausschüsse, für eine Synode oder ein allgemeines oder provinzielles Konzil, ein Kardinalskonklave oder irgendeine Versammlung von Gläubigen. Für die Wahl irgend jemandes oder zur Zeugnisabgabe sollen und können sie nicht zugelassen werden. Sie sollen zeugnisunfähig sein und können keine Erbnachfolge antreten; überdies braucht ihnen niemand über irgendwelche Angelegenheiten Rechenschaft zu geben. Wenn sie vielleicht Richter sind, erhalten ihre Urteile keine Gültigkeit, es dürfen ihnen keinerlei Rechtssachen zu Gehör gebracht werden. Wenn sie Rechtsanwälte sind, darf ihr Rechtsbeistand nicht angenommen werden; wenn sie Notar sind, sollen die durch sie ausgefertigten Urkunden völlig ohne Gültigkeit und Bedeutung sein. Darüber hinaus sollen Kleriker aller und einzelner Kirchen verlustig gehen, auch der Kathedral-, Metropolitan-, Patriarchal- und Primatialkirchen sowie der Klöster und Benefizien und der kirchlichen Ämter, auch wenn sie- wie vorher angemerkt – in qualifizierter Weise erworben wurden. Sowohl die Kleriker als auch die Laien sollen, auch wenn sie diese – wie vorausgeschickt – in qualifizierter Weise erworben haben, ihre Ämter eo ipso (=von selbst) verlieren, wenn sie mit den vorgenannten Würden ausgestattet sind: nämlich mit Königtümern, Herzogtümern, Domänen und Lehensgütern. Königtümer, Herzogtümer, Domänen, Lehensgüter und andere Güter dieser Art sollen beschlagnahmt werden und bleiben, dann denjenigen rechtmäßig übereignet werden, die sie zuerst in Besitz nehmen, sofern diese in der Aufrichtigkeit des Glaubens und in der Einheit mit der Heiligen Römischen Kirche sind und im Gehorsam stehen gegen uns und unsere Nachfolger, die Römischen Päpste, die kanonisch-rechtmäßig nachfolgen.

 

§6. Inhaltsangabe: Prälaten und Bischöfe, die vor ihrer Erhebung offenkundig vom katholischen Glauben abgefallen sind, verlieren automatisch alle Autorität und jegliches Amt. Ihre Erhebung ist nichtig und kann in keiner Weise gültig gemacht werden.

Wir fügen hinzu, daß ein Bischof, auch wenn er an Stelle eines Erzbischofs oder Patriarchen oder Primas fungiert, oder ein Kardinal der vorgenannten Römischen Kirche, auch – wie vorbemerkt – ein Legat oder auch ein Römischer Pontifex (Papst) vor seiner Erhebung zum Kardinal oder seiner Wahl zum Römischen Pontifex (Papst) vom katholischen Glauben abgewichen, in eine Häresie gefallen oder ins Schisma geraten ist oder derlei hervorgerufen und verursacht hat, so ist seine Erhebung oder Wahl, auch wenn sie in Eintracht und mit der einmütigen Zustimmung aller Kardinäle erfolgt ist, null und nichtig und wertlos. Sie kann nicht durch die Annahme der Bischofsweihe oder die nachfolgende Übernahme der Leitung und Verwaltung, auch nicht durch die „Inthronisation des Römischen Pontifex“ selbst oder durch Huldigung oder durch den ihm von allen geleisteten Gehorsam, wie lange er auch gedauert haben mag, als gültig geworden bezeichnet werden, noch Gültigkeit erlangen, noch als gültig in irgendeinem Teilbereich angesehen werden. Man muß dafürhalten, daß allen die auf solche Weise zu Bischöfen, Erzbischöfen, Patriarchen oder Primaten befördert wurden, in geistlichen und zeitlichen Angelegenheiten eine nichtige Verwaltungsbefugnis zu erteilt worden ist oder zu erteilt wird. Alles und jedes, das durch sie wie auch immer ausgesprochen, geschaffen, vollzogen und verwaltet wurde, und alles, was daraus folgte, entbehrt der Gültigkeit und kann überhaupt keine Sicherheit und auch niemandem ein Recht verleihen. So gehen die so Beförderten und Gewählten eo ipso (=von selbst) und ohne irgendeine Erklärung jeglicher Würde, Stellung, Ehre, jeglichen Titels, jeglicher Autorität, jeglichen Amtes und jeglicher Vollmacht verlustig, selbst wenn alle und jeder einzelne so Beförderte oder Gewählte vorher vom Glauben nicht abgewichen wären und nicht Häretiker gewesen wären und nicht ins Schisma verfallen wären oder es hervorgerufen oder veranlaßt hätten.

 

§7. Inhaltsangabe: Ihren Untergebenen ist es erlaubt, den Gehorsam und die Ergebenheit ungestraft zu verweigern.

Untergebenen Personen, und zwar sowohl Weltgeistlichen und Ordensgeistlichen als auch Laien, auch Kardinälen, auch solchen, die an der Wahl des Papstes, der zuvor vom Glauben abgefallen oder Häretiker oder Schismatiker war, teilgenommen oder sonstwie zugestimmt und ihm das Gehorsamsversprechen geleistet und ihm gehuldigt haben, dies gilt auch für Kastellane, Präfekten, Hauptleute und Beamte unserer heren Stadt (=Rom) und des ganzen Kirchenstaates, auch diesen Beförderten oder Gewählten, die durch Huldigung oder Eid oder Schuldbriefe gebunden und verpflichtet sind, ist es gestattet, sich von der Gehorsamspflicht und Ergebenheit gegenüber den so Beförderten oder Gewählten jederzeit ungestraft loszusagen und diese wie Zauberer, Heiden, Zöllner und Häresiarchen zu meiden. Doch bleiben diese Untergebenen der Treue und dem Gehorsam gegenüber künftigen Bischöfen, Erzbischöfen, Patriarchen, Primaten und dem Römischen Papst, der kanonisch rechtmäßig nachfolgt, nichtsdestoweniger weiter verpflichtet. Zur größeren Beschämung der so Beförderten und Erwählten, wenn diese ihre Leitung und Verwaltung weiter fortführen wollen, ist es gestattet, gegen diese so Beförderten und Erwählten die Hilfe des weltlichen Arms anzurufen. Deswegen dürfen solche, die sich von der Treue und dem Gehorsam gegenüber den so Beförderten und Gewählten nach Maßgabe des Vorgenannten lossagen, nicht als Zerreißer der Tunika des Herrn gelten und Zensuren oder rächender Bestrafung unterliegen.

 

§8. Inhaltsangabe: Aufhebung gegenteiliger Anordnungen.

Dem stehen nicht entgegen apostolische Bestimmungen und Anordnungen, auch nicht Privilegien, Bewilligungen (=Indulte) und Apostolische Schreiben, die diesen Bischöfen, Erzbischöfen, Patriarchen, Primaten und Kardinälen und jedweden anderen – in welchem Zusammenhang oder welcher Form und mit welchen Klauseln auch immer gegeben -, auch nicht Dekrete auch nicht als „Motu proprio“, oder aus sicherem Wissen und in der Fülle Apostolischer Vollmacht oder auch mittels Konsistorium oder sonst auf irgendeine Weise ausgestellt, auch nicht, wenn sie wiederholt gutgeheißen und erneuert wurden und auch im Rahmen des Corpus iuris, auch nicht irgendwelche Kapitel des Konklaves, wenn auch unter Eid oder mit Apostolischer Bestätigung oder sonstwelcher Bestätigung, auch durch uns selbst beeidigt. Alle diese gegenwärtigen Zusagen an sie, die ausdrücklich genannt wurden und Wort für Wort angeführt wurden, die sonst in ihrer Gültigkeit verbleiben, heben wir nur für diese Fälle speziell und ausdrücklich auf, ohne daß irgend etwas anderes dagegen steht.

 

§9. Inhaltsangabe: Befehl zur Veröffentlichung.

Damit aber das vorliegende Schreiben zur Kenntnis aller, denen daran liegt, gelangt wollen wir, daß es oder eine Kopie davon (die durch die Hand eines amtlichen Notars unterzeichnet und mit dem Siegel einer Person kirchlicher Würde beglaubigt ist; wir bestimmen, daß dieser volle Glaubwürdigkeit zukommt) an den Türflügeln der Basilika des Apostelfürsten in der Stadt (=Rom) und der Apostolischen Kanzlei und am Rande des Campus Florae ( =Campo die Fiori) durch einige aus unseren Läufern veröffentlicht und angeschlagen werde und eine Kopie davon dort angeschlagen belassen werde. Die Veröffentlichung und Anschlagung sowie die Belassung einer derartigen Kopie, die angeschlagen ist, genügt und muß für feierlich und gesetzmäßig gehalten werden, und es ist keine andere Veröffentlichung erforderlich oder zu erwarten.

 

 §10. Inhaltsangabe: Strafsanktionen.

Es ist also niemandem erlaubt, dieses Schriftstück unserer Gutheißung, Erneuerung, Sanktion, Bestimmung, Aufhebung, Willensäußerung und Dekrets zu verstümmeln oder vermessenerweise dagegen anzugehen. Wenn jemand das versuchen sollte, soll er wissen, daß er sich den Unwillen des Allmächtigen Gottes und der heiligen Apostel Petrus und Paulus zuzieht. Gegeben zu Rom bei Sankt Peter, im 1559. Jahr der Menschwerdung des Herrn, am 15. Tag vor den Kalenden des März (= 15. Februar), im vierten Jahr unsere Pontifikats.

 

† Ich Paulus, Bischof der Katholischen Kirche, habe unterschrieben.

(Es folgen die Unterschriften der 31 Kardinäle.)